
Die Dubai Virtual Assets Regulatory Authority (VARA) veröffentlichte am 31. März die Version 2.1 des „VARA Trading Exchange Services Rules Manual“ und führte damit offiziell einen Regulierungsrahmen für börsengehandelte Krypto-Derivate (ETD) ein. Dieser gilt für alle lizenzierten Virtual-Asset-Service-Provider (VASP), die in Dubai Handel anbieten. Der neue Rahmen ermöglicht die Teilnahme von institutionellen und Privatanlegern, wobei die Obergrenze für den Leverage bei Privatanlegern auf maximal das 5-Fache festgelegt ist (die anfängliche Margin darf nicht unter 20% liegen).
Der General Counsel von VARA, Ruben Bombardi, erklärte: „Derivatkontrakte sind der natürliche nächste Schritt in der Entwicklung des Virtual-Asset-Marktes, aber sie benötigen höhere Governance-Standards.“ Mit der Veröffentlichung dieses Rahmens markiert Dubai offiziell den Aufbau vollständiger regulatorischer Schutzgeländer für das Geschäft mit Krypto-Derivaten mit höherem Risiko – zusätzlich zum Spot-Handel.
Eignungsprüfung der Kunden: Privatanleger müssen eine strenge Bewertung durchlaufen, einschließlich der Überprüfung der Handelserfahrung, der finanziellen Lage und der Risikotragfähigkeit, bevor sie an Derivate-Transaktionen teilnehmen dürfen
Kontrolle von Leverage und Margin: Für Retail-Investoren liegt die Obergrenze beim Leverage bei dem 5-Fachen (die anfängliche Margin darf nicht unter 20% liegen). Lizenzierte Unternehmen müssen proaktiv den Zugang zu Produkten begrenzen, die nicht zu bestimmten Kundenspezifika des Risikoprofils passen
Vermögensisolation: Kundengelder müssen strikt von den eigenen Mitteln des Unternehmens getrennt werden, um die Vermögenssicherheit der Anleger im Falle einer Plattformkrise zu gewährleisten
Offenlegungsstandards: Lizenzierte Unternehmen müssen Kunden umfassende und klare Produktinformationen bereitstellen, um sicherzustellen, dass Kunden die Risikoeigenschaften von Derivaten vollständig verstehen
Recht zur regulatorischen Intervention: VARA ist berechtigt, in Phasen von Marktdruck oder Handelschaos Interventionsmaßnahmen zu ergreifen, darunter die Aussetzung von Produkten, die zwangsweise Glattstellung, die Erhöhung der Margin-Anforderungen sowie die Einrichtung eines Versicherungsfonds; in Notfällen kann VARA ohne vorherige Ankündigung eine sofortige Maßnahme anfordern
Die von VARA festgelegte 5-fache Obergrenze für Retail-Leverage liegt deutlich unter den Leverage-Niveaus, die manche Offshore-Plattformen für Krypto-Derivate anbieten – bei denen lagen die Hebel für einige Kontrakte teils bei über 100-fach. Diese konservative Ausgestaltung spiegelt VARAs Priorisierung des Anlegerschutzes für Privatanleger wider – nicht das bloße Streben nach mehr Marktdynamik.
Aus dem historischen Kontext heraus basiert der Aufbau dieses Rahmens auf Dubais früheren regulatorischen Erkundungen im Derivatebereich: Im Jahr 2024 stellten lizenzierte Börsen in Dubai Derivate nur qualifizierten institutionellen Anlegern zur Verfügung, die strenge Zugangskriterien erfüllten; im Juli 2025 startete OKX im Rahmen des VARA-Rahmens ein Pilotprogramm für Retail-Investoren. Das neue Regeln-Handbuch formalisiert und erweitert diese frühen Praktiken, setzt standardisierte Anforderungen für alle lizenzierten Unternehmen und erweitert gleichzeitig den Marktzugang unter klareren, besser umsetzbaren rechtlichen Rahmenbedingungen.
Der Rahmen gilt für alle Virtual-Asset-Service-Provider (VASP), die in Dubai eine VARA-Lizenz besitzen und Handel anbieten. Er umfasst Krypto-Börsen sowie andere lizenzierte Finanzdienstleistungsorganisationen. Alle Unternehmen, die in Dubai Krypto-Derivate-Geschäfte aufnehmen, müssen die Bestimmungen dieses Rahmens einhalten.
Privatanleger müssen die strenge Eignungsprüfung des lizenzierten Unternehmens bestehen, einschließlich der Überprüfung der Handelserfahrung, der Prüfung der finanziellen Situation und eines Tests der Risikotragfähigkeit. Die Obergrenze für den Leverage beträgt 5-fach, und die anfängliche Margin darf nicht unter 20% liegen. Wenn die Bewertung zeigt, dass ein bestimmtes Produkt für einen bestimmten Kunden nicht geeignet ist, muss das lizenzierte Unternehmen den Zugang proaktiv begrenzen.
Zu den Notfall-Interventionsmaßnahmen von VARA gehören das Aussetzen des Handels mit Produkten, die zwangsweise Anforderung zur Glattstellung, die Erhöhung der Margin-Anforderungen und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Versicherungsfonds. In Notfällen kann VARA das lizenzierte Unternehmen ohne vorherige Ankündigung dazu verpflichten, sofort zu handeln, um zu verhindern, dass sich die Marktunruhe weiter ausbreitet.